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====== § 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern ====== | ====== § 67 StVZO Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern ====== | ||
- | (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte | + | // |
+ | |||
+ | (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte | ||
(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. | (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein. | ||
- | (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel | + | (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel |
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit | (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit | ||
- | 1. einer Schlußleuchte | + | - einer Schlussleuchte |
+ | - mindestens einem roten Rückstrahler, | ||
+ | - einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler | ||
- | 2. mindestens | + | ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler |
- | 3. einem mit dem Buchstaben " | + | (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, |
- | + | ||
- | ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein. | + | |
- | + | ||
- | (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, | + | |
(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig. | (6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig. | ||
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(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit | (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit | ||
- | 1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, | + | - mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, |
- | + | | |
- | 2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades | + | |
kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. | kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. | ||
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(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. | (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. | ||
- | (9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte | + | (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte |
(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. | (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden. | ||
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(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: | (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: | ||
- | 1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte | + | - für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte |
- | + | | |
- | 2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene | + | |
- | + | | |
- | 3. Scheinwerfer und Schlußleuchte | + | |
- | + | ||
- | 4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte | + | |
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit. | (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit. | ||